Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Firma Gebr. Boley GmbH & Co KG, Julius-Hölder-Straße 32, 70597 Stuttgart

  1. Geltungsbereich
    1. Unsere ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten gilt das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Unsere ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartner vorbehaltlos erbracht werden.
    2. Unsere ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    3. Unsere ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.
  2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
    1. Unsere Angebote sind freibleibend.
    2. Umfang und Inhalt, insbesondere Beschaffenheitsmerkmale, der geschuldeten Vertragsprodukte ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Andere Beschreibungen der Vertragsprodukte, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung beinhalten keine vertragsgemäß geschuldeten Beschaffenheitsangaben .
    3. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:
      • Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
      • geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
      • handelsübliche Abweichungen.
    4. Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.
  3. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ab Werk/Unternehmen ausschließlich Porto, Versand und Fracht. Unberechtigte Rücklastkosten hat der Vertragspartner zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
    2. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten. Rechnungsstellung erfolgt sobald die Lieferung unser Unternehmen verlässt.
    3. Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärungen unsererseits in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
    4. Im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen für den Stundungszeitraum geltend zu machen.
    5. Die Aufrechnung kann durch den Vertragspartner nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Lieferzeit, nicht zu vertretende Lieferhindernisse, Lieferverzug
    1. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden. Der Vertragspartner akzeptiert längere Lieferzeiten, wenn die bestellte Ware nicht vorrätig ist und wir gegenüber unseren Lieferanten längere Lieferzeiten akzeptieren müssen.
    2. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    3. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Unternehmen verlässt.
    4. Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen:
      1. Lieferverzögerungen auf Grund folgender Lieferhindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:
        Umstände höherer Gewalt sowie Lieferhindernisse:
        • die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
        • bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.
          Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
          Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.
      2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Lieferver¬zögerungen im Sinne von Ziff. 4.4.1. ausgeschlossen.
      3. Bei einem endgültigen Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.4.1. ist jede Vertrags¬partei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
      4. Bei einem vorübergehenden Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.4.1. sind wir berechtigt, Lieferungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefererschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.6. zu.
    5. Von uns zu vertretende Lieferverzögerungen:
      Wir haften für von uns zu vertretende Lieferverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der Regelungen nachfolgend Ziff. 9.
    6. Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Lieferverzögerung
      Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,
      • wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder
      • er nachweist, dass auf Grund der Lieferverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
        Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 326 i.V.m. 346 ff. BGB); nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können durch diesen zurückgefordert werden.
    7. Wir sind zu Teillieferungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.
  5. Lieferung, Übergang der Gefahr, schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten
    1. Mit Ausnahme von Euro-Paletten werden von uns Verpackungen grundsätzlich nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die zur Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Unternehmens. Eine Verschlechterung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn keine ordnungsgemäße Originalverpackung mehr gegeben ist oder die Originalversiegelung entfernt wurde, wie z. B. beim Öffnen der Originalverpackung von Batterien, etc.
    3. Verletzt der Vertragspartner schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Annahme unserer Lieferungen, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zah-lungseinstellung vorliegt.
      Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
    3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt,
      • die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder
      • die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsprodukte sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsprodukte ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.
    5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltsprodukten entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
    6. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
    7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsprodukte berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.
    8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
    9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
    10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  7. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
    1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
    2. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei Lieferung von gebrauchter Ware. Mängelansprüche stehen dem Vertragspartner auch dann nicht zu, wenn Vertragsgegenstände falsch oder unsachgemäß gelagert werden. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor Verwendung über die Vertragsprodukte eigene Kenntnis zu verschaffen, so beispielsweise bezüglich Sicherheitsdatenblätter.
    3. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden. Bei von uns verlangter Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu verwenden, die wir bei der Zusendung gewählt hatten.
    4. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    5. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
    6. Soweit die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
    7. Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 7.7.1 bis einschließlich Ziff. 7.8.
      1. Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen:
        • bei Vorsatz;
        • bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten;
        • im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfül-lungsgehilfen;
        • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
        • bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind oder
        • bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben worden ist.
      2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen; die Haftung ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
      3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
      4. Soweit nicht vorstehend Ziff. 7.7. etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
    8. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 7.7. unberührt.
  8. Haftung für Nebenpflichten
    Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 7.7. und 7.8. entsprechend.
  9. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners
    1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
    2. Für die Haftung auf Schadensersatz gelten die Regelungen vorstehend Ziffer 7.7. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
    3. Die Begrenzung nach Ziff. 9.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
    4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
    5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
    6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  10. Verjährung
    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – mit Ausnahme der Lieferung von gebrauchten Waren - beträgt ein Jahr. Die Lieferungen von gebrauchter Ware erfolgt in gebrauchtem Zustand und unter Ausschluss jedweder Haftung.
    2. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
    3. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
  11. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
    Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel
    1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
    2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
    3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
    4. Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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